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Der Energieausschuss informiert:

Gemeinde Panten, Ausgabe 1 vom 22. Mai 2023

Entwurf der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Wir müssen den Klimawandel stoppen. Wir müssen die Abhängigkeit von Staaten wie Russland beenden. Daran zweifelt keiner mehr ernsthaft. Dass wir dafür so schnell wie möglich die Nutzung fossiler Energien wie Erdgas und Öl stoppen müssen, dass Umwandlungsprozesse erforderlich sind, die jeder einzelne mittragen muss, ist der unbequemere Teil der Wahrheit. Wir werden zukünftig auch unsere Gebäude mit erneuerbaren Energien beheizen müssen.

Unsere Bundesregierung hat am 19. April 2023 im Bundeskabinett vorgeschlagen, das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu ändern. Der Änderungsvorschlag zeigt Möglichkeiten auf, wie diese Umwandlung zur Nutzung erneuerbarer Energien erreicht werden kann. Diese 2. Novelle des GEG ist ein Entwurf, ein Vorschlag unserer Regierung. Die Novelle des Gesetzes ist noch nicht in Kraft, aber sie wird früher oder später - möglicherweise mit Änderungen - für jeden von uns gelten. Was erwartet uns?

In einer gemeinsamen Pressemitteilung der Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz und für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 19. April 2023 (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/04/20230419-bundeskabinett- beschliesst-novelle-des-gebaeudeenergiegesetzes.html) ist erläutert, dass ab dem 01.Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden) mindestens zu 65% mit erneuerbarer Energie betrieben werden soll.

Die wichtigste Aussage: für in Betrieb befindliche Heizungen wird diese Regelung nicht gelten. Öl- und Gasheizungen können weiter genutzt - und bei Bedarf auch repariert werden. Niemand wird gezwungen, den Ölbrenner oder die Gastherme auszutauschen, die funktionieren oder repariert werden können. Nur wer eine neue Heizung braucht, soll keine veralteten Technologien einsetzen, die dem Klima schaden und gefährliche Abhängigkeiten schaffen. Als Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in jeder Heizung ist erst der 31.Dezember 2044 vorgesehen.

Wie eine neue Heizung die Vorgabe erfüllt, mindestens 65% erneuerbare Energien zu nutzen, kann jeder selbst entscheiden. Keinesfalls schreibt der Gesetzesentwurf vor, dass eine Wärmepumpe eingebaut - oder bevorzugt verwendet werden soll. In der Pressemitteilung der Ministerien wird die Regelung als technologieoffen beschrieben: Gebäudeeigentümer*innen können entweder

eine individuelle Lösung nach Wunsch umsetzen, zum Teil sogar noch Gas und Öl verwenden. Für diese individuelle Lösung muss nur von hierzu befugter Stelle der rechnerische Nachweis erbracht werden, dass die Heizungsanlage mindestens zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben wird.

Ohne jeden besonderen Nachweis kann zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen gewählt werden:

Anschluss an ein Wärmenetz,

elektrische Wärmepumpe,

Stromdirektheizung,

Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel),

Heizung auf der Basis von Solarthermie.

sog. „H2-Ready“-Gasheizungen, die auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sind. Sie müssen ab 2030 mit mindestens 50 % Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 % Wasserstoff betrieben werden.

Für Bestandsgebäude sind zusätzlich weitere Optionen vorgesehen:

Biomasseheizung, z.B. Holz

Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65% Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff).

Zahlreiche Übergangsfristen und Ausnahmen werden gelten:

Wird die Heizung defekt und ist nicht mehr reparabel (Heizungshavarie), muss die Umstellung auf 65% erneuerbare Energien erst mit einer Frist

von 3 Jahren erfolgen,

bei Gasetagenheizung sogar bis zu 13 Jahren.

Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.

Es ist eine vollständige Befreiung von der 65% erneuerbare-Energien-Regel für Eigentümer vorgesehen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben.

Härtefallregelungen, Ausnahmen von der Pflicht sind vorgesehen, wenn die notwendigen Investitionen

in keinem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder

in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen,

oder wenn der Eigentümer einkommensabhängige Sozialleistungen bezieht.

Es wird finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder Steuergutschriften geben. Ein an das neue Gebäudeenergiegesetz angepasstes Förderkonzept für erneuerbares Heizen soll entwickelt werden. Das Heizen mit erneuerbaren Energien soll sich nach der Vorstellung des Bundeskabinetts durch die Kombination aus Förderung und günstigeren Betriebskosten für Verbraucherinnen und Verbraucher lohnen. Wie das Förderkonzept konkret aussehen soll, steht allerdings noch nicht fest.

Der Energieausschuss der Gemeinde Panten arbeitet intensiv an einer Lösung für alle Einwohnerinnen und Einwohner der drei Ortsteile von Panten. Unterstützt mit Fördermitteln des Bundes und des Landes werden Fachleute in einer Machbarkeitsstudie herausfinden, welche Möglichkeiten für die Einwohnerinnen und Einwohner von Panten bestehen, die gesetzgeberischen Vorgaben zu erfüllen, wie z.B. die Versorgung durch ein Wärmenetz. Je besser wir unsere Fachleute informieren, welcher Bedarf in der Gemeinde besteht und welche Ressourcen genutzt werden können, desto wirkungsvollere Lösungen lassen sich erarbeiten. Wir brauchen Sie. Machen Sie mit. Unterstützen Sie unsere Arbeit. Es wird sich auch für Sie lohnen. Gemeinsam sind wir stark. Kommen Sie zur Bürgerversammlung am 13. Juni 2023. Wir laden Sie sehr herzlich ein.

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